Die EG beteiligt sich zunehmend an gemischten Übereinkommen, d.h. Übereinkommen bei denen neben der EG auch ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. Dieses Nebeneinander wirft Fragen nach den jeweiligen Zuständigkeiten bei Aushandlung, Abschluss und Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen auf. So werden insbesondere im Bereich des Meeresumweltschutzes weitreichende völkerrechtliche Schutzmaßnahmen durch Unklarheiten bei der Kompetenzverteilung zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten erschwert, teilweise auch verhindert. Ecologic bearbeitet im Auftrag des Umweltbundesamtes entsprechend diesen Fragestellungen ein Projekt zur Verteilung der Außenkompetenzen der EG und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich des Meeresumweltschutzes unter besonderer Berücksichtigung des OSPAR-Abkommens.
Die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft (EG) an internationalen Abkommen neben ihren Mitgliedstaaten wirft Fragen der Zuständigkeiten bei Aushandlung, Abschluss und Umsetzung auf. So werden insbesondere im Bereich des Meeresumweltschutzes weitreichende Schutzmaßnahmen durch Unklarheiten bei der Kompetenzverteilung zwischen EG und Mitgliedstaaten und bei den Verfahrensweisen der Kooperation behindert. Ecologic bearbeitet im Auftrag des Umweltbundesamtes entsprechend diesen Fragestellungen ein Projekt zur Verteilung der Außenkompetenzen der EG und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich des Meeresumweltschutzes unter besonderer Berücksichtigung des OSPAR-Abkommens.
Die Studie untergliedert sich in drei Teile. In einem ersten Teil werden zunächst allgemeine Grundsätze für die Verteilung der Kompetenzen zwischen der EG und den Mitgliedstaaten bei gemischten Umweltübereinkommen dargelegt, wobei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zugrundegelegt wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfügt die EG überall dort über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wo ihr auch intern Rechtssetzungskompetenz zusteht (Grundsatz der Parallelität von Innen und Außenkompetenz). Diese Zuständigkeit kann gar zu einer ausschließlichen werden, wenn eine Regelungsmaterie von der Gemeinschaft intern bereits erschöpfend geregelt wurde.
In dem zweiten Teil der Studie wird für ausgewählte Regelungsbereiche, die unter dem OSPAR-Übereinkommen relevant sind, eine Kompetenzabgrenzung zwischen der EG und den Mitgliedstaaten auf der Basis der Ergebnisse des ersten Teils vorgenommen. Die Analyse betrifft dabei jeweils die Frage, ob und inwieweit ein konkreter Bereich (z.B. die Ausweisung von Meeresschutzgebieten oder Zulassungsbeschränkungen für Chemikalien) durch die EG erschöpfend geregelt ist: Dies hätte zur Folge, dass die Mitgliedstaaten weder dazu befugt sind, abweichende nationale Gesetze zu erlassen, noch auf internationaler Ebene entsprechende Abkommen (alleine) abzuschließen. Die Untersuchung der einschlägigen Regelungen der Gemeinschaft erstreckt sich dabei auf das Gefahrstoffrecht, das Pflanzenschutzrecht, die Anlagenzulassung und die Ausweisung von Meeresschutzgebieten.
Schließlich widmet sich das Gutachten in seinem dritten Teil der Frage, inwieweit den Mitgliedstaaten nach so genannten Schutzverstärkungsklauseln Spielräume zur Einführung und Beibehaltung strengerer Vorschriften verbleiben. Zudem werden verfahrensrechtliche Möglichkeiten untersucht, über die die Mitgliedstaaten ihre Interessen verfolgen und durchsetzen können (Abstimmungsverfahren im Rat, Verfahren vor dem EuGH sowie OSPAR-Schiedsverfahren). Die Studie schließt mit Handlungsempfehlungen für die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen internationaler Meeresschutzübereinkommen und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der EG.
Zur Vorstellung des von Ecologic erstellten Zwischenberichts und zur Diskussion der vorläufigen Ergebnisse ludt das Umweltbundesamt in Zusammenarbeit mit Ecologic zu einem Fachgespräch "EG-Außenkompetenzen und Meeresumweltschutz" in Berlin ein. Näheres zu dieser Veranstaltung erfahren Sie auf der Homepage der Veranstaltung.
Die Studie wurde als Buch veröffentlicht.