Das Ecologic Institut erstellt eine Studie für das Sekretariat der Biodiversitätskonvention (CBD) zu Lücken im internationalen Regelungsrahmen im Hinblick auf Geoengineering. Hintergrund ist das Mandat in Entscheidung X/33 der Vertragsstaatenkonferenz der CBD COP 10, die auch ein teilweise so genanntes "Moratorium" für Geoengineering enthält. Das Ecologic Institut analysiert aus rechtlicher Sicht, welche bestehenden völkerrechtlichen Regeln auf Geoengineering anwendbar sind, und entwickelt Kriterien für die Bewertung von Regelungslücken und für Governance von Geoengineering.
Mit Geoengineering bezeichnet man zielgerichtete technologische Maßnahmen, die die anthropogene Klimaerwärmung abmildern sollen. Es handelt es sich um einen künstlichen Oberbegriff, der relativ neue und sehr unterschiedliche Konzepte umfasst. Dazu gehören etwa Konzepte, die Nettoeinstrahlung kurzwelliger Sonnenstrahlen zu verringern, oder dem atmosphärischen Kohlenstoffkreislauf CO2 wieder zu entziehen. Mit Ausnahme von Ozeandüngung und CCS am Emissionspunkt gibt es bisher jedoch keine relevanten Feldversuche, sondern lediglich Modellierungen.
Es gibt keine völkerrechtlichen Regeln oder Institutionen speziell für Geoenginering. Die Entscheidung X/33 der Vertragsstaatenkonferenz der Biodiversitätskonvention (CBD) im Oktober 2010 ist die erste Regelung auf dieser Ebene, die Geoengineering allgemein zum Gegenstand hat. Die Studie des Ecologic Instituts untersucht, inwieweit der bestehende völkerrechtlichen Regelungsrahmen auf Geoengineering anwendbar ist. Dazu gehören bedeutende umweltvölkerrechtliche Vertragsregime wie die Biodiversitätskonvention, die Seerechtskonvention sowie die Klimarahmenkonvention und das Kyoto Protokoll. Zu den bisher weniger auffälligen Regelungen gehören zum Beispiel das Weltraumrecht und weitere Abkommen zum Schutz der Meeresumwelt. Die Studie wird Grundlage für weitere Schritte unter der CBD sein.