Letzten Monat wurde das Gesetz zur Wiederherstellung der Natur (Englisch: Nature Restoration Law, NRL) offiziell verabschiedet. Eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten (MS) gab am 17. Juni 2024 auf einer Ratstagung endgültig grünes Licht.
Mit dieser Verordnung werden rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung von mindestens 20 % der geschädigten Land- und Meeresgebiete der EU bis 2030 und aller gefährdeten Ökosysteme bis 2050 festgelegt. Das Gesetzt enthält Verpflichtungen zur Wiederherstellung der Natur in allen aufgeführten Ökosystemen - von Land- über Meeres- bis hin zu Süßwasser- und städtischen Ökosystemen.
Alle Mitgliedstaaten (MS) müssen in einem offenen, transparenten und integrativen Prozess nationale Wiederherstellungspläne (NRPs) verabschieden, in denen sie detailliert darlegen, wie sie die Ziele des Gesetzes zur Wiederherstellung der Natur erreichen wollen.
Das Ecologic Institut wurde beauftragt, bestehende Leitlinien zur Wiederherstellung von Ökosystemen zusammenzustellen. Das Dokument stellt nützliche Quellen für die MS zusammen, um die Planung der Wiederherstellung der Natur zu unterstützen. Es zielt darauf ab, den MS bei der Kontextualisierung, Gestaltung und Planung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur in ihren NRPs zu helfen und enthält Links zu etablierten
- Leitlinien und Standards,
- wichtigen Plattformen und Netzwerke und
- Datenbanken.
Das Dokument umfasst über 270 Ressourcen. Zu jeder Ressource gibt es eine kurze Beschreibung, einen Link zur entsprechenden Plattform und Indexkriterien zur Erleichterung einer gezielten Suche (z. B. nach Region, Renaturierungsziel, Dokumententyp und Renaturierungsphase). In Kapitel 1 werden übergreifende Leitlinien, Datenbanken und Netzwerke vorgestellt, die für alle MS gelten und über die Wiederherstellungsbemühungen in allen Ökosystemtypen und verschiedenen Phasen des Wiederherstellungsprozesses informieren. Die Kapitel 2 bis 8 befassen sich mit spezifischen Aspekten, die für die Artikel 4 bis 10 der NRL relevant sind, und decken die in diesen Artikeln behandelten Ökosysteme und Habitate ab: Land-, Küsten- und Süßwasserökosysteme (Artikel 4), Meeresökosysteme (Artikel 4), städtische Ökosysteme (Artikel 6), die natürliche Vernetzung von Flüssen und die natürlichen Funktionen der zugehörigen Überschwemmungsgebiete (Artikel 7), Bestäuberpopulationen (Artikel 8), landwirtschaftliche Ökosysteme (Artikel 9) und Waldökosysteme (Artikel 10). Darüber hinaus werden in Kapitel 9 die nationalen Leitlinien für die Wiederherstellung von Ökosystemen aus den Mitgliedstaaten vorgestellt.