Die Europäische Union hat sich ehrgeizige Ziele gesetzt: Bis 2020 soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch auf 20% steigen. Hauptinstrument für die Umsetzung dieses Ziels ist die Erneuerbaren-Energien-Richtlinie von 2009. Im Auftrag der Europäischen Kommission prüft das Ecologic Institut den Umsetzungsstand der Richtlinie in Deutschland und Großbritannien.
2007 haben sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf ambitionierte Ziele im Bereich Klima- und Energie geeinigt. Bis 2020 soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch auf 20 % gesteigert, die Treibhausgasemissionen gemessen am Basisjahr 1990 um 20 % gesenkt und 20 % des Energieverbrauchs eingespart werden. Die Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) ist eine der zentralen Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele. Sie enthält erstmals verbindliche einzelstaatliche Zielvorgaben. Deutschland muss beispielsweise den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch bis 2020 auf 18 % steigern. Bis Mitte 2010 mussten die Mitgliedstaaten ihre geplanten Umsetzungsmaßnahmen in so genannten nationalen Aktionsplänen für erneuerbare Energien vorstellen.
In dem Projekt prüft Ecologic Institute zusammen mit Partnern den Umsetzungsstand der Richtlinie in allen 27 Mitgliedstaaten. Das Ecologic Institute ist dabei für Deutschland und Großbritannien zuständig. Best Practice-Beispiele, aber auch Defizite werden hervorgehoben. Auf Grundlage der Ergebnisse können durch die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. Daneben nimmt das Ecologic Institut Stellung zu einzelnen Beschwerden, die an die Europäische Kommission bezüglich der Umsetzung in Deutschland und Großbritannien herangetragen werden.
In der juristischen Analyse untersucht das Konsortium, ob die Umsetzungsmaßnahmen den Anforderungen der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie entsprechen. Bewertungsgrundlage sind vor allem die nationalen Aktionspläne sowie die Umsetzungsmaßnahmen, welche die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission notifiziert haben.
Für die Analyse der Umsetzungsmaßnahmen wurden die folgenden Kriterien angewendet:
- Vollständigkeit: Wurden die Vorgaben vollständig oder nur teilweise umgesetzt?
- Hinreichende Umsetzungen: Genügen die Maßnahmen den Vorgaben des Europarechts und der Rechtsprechung des EuGH zur Umsetzung von Richtlinien?
- Konsistenz: Entsprechen die Umsetzungsmaßnahmen den inhaltlichen Vorgaben der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie?
- Effektivität: Sind die Maßnahmen einschließlich der Regeln zur Sicherung ihres Vollzugs ausreichend um die in der in der Richtlinie getroffenen Anforderungen zu erreichen?
- Juristische Qualität: Stellen die Maßnahmen einen kohärenten und verlässlichen rechtlichen Rahmen dar?
- Realisierbarkeit: Reichen die nationalen Maßnahmen aus, um die einzelstaatlichen Ziele zu erreichen?