Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sieht vor, dass sich alle Gewässer bis 2015 in einem guten Zustand befinden bzw. ein gutes ökologisches Potenzial erreicht haben sollen. Es ist aber absehbar, dass die Mehrheit der Gewässer in Deutschland diese Ziele nicht erreichen werden. Viele Bundesländer werden daher eine Verlängerung der Frist bei der EU beantragen. Die Autoren u. a. mit Ingo Bräuer, Senior Fellow bei Ecologic, erörtern in diesem Artikel, wie Ausnahmen nachvollziehbar und gesetzeskonform begründet werden können.
Die EU-Wasserrahmenrichtlinie lässt in der Tat Ausnahmen zu, bei denen Fristen verlängert oder die Umweltziele abgeschwächt werden können. Allerdings wird von den Wasserdirektoren immer wieder betont, dass Ausnahmen nur im Ausnahmefall gemacht werden sollen. Die Behörden stehen aber vor großen Problemen: Die Verminderung von Schad- und Nährstoffeinträgen in die Gewässer und vor allem die Verbesserung der Gewässermorphologie und –struktur werden an vielen Gewässern bis 2015 nicht zu schaffen sein. Von Abstimmung, Planung, Genehmigung, Umsetzung bis hin zum Wirken können Jahre vergehen.
Außerdem wird befürchtet, dass die Wasserbehörden in Zukunft wesentlich mehr Gelder brauchen als bisher, um die WRRL umzusetzen bzw. die zum Erreichen der Ziele notwendigen Maßnahmen durchführen zu können. Was der geforderte gute ökologische Zustand der Gewässer allerdings insgesamt genau kosten wird, ist gegenwärtig noch unklar. Einige Bundesländer rechnen mit Kosten im oberen dreistelligen Millionenbereich für den ersten Planungszyklus, in anderen gibt es noch keine belastbaren Kostenschätzungen.
Knappe Gelder und der Zeitaufwand der Maßnahmenplanungen scheinen Ausnahmen in großem Umfang erforderlich zu machen. Für deren Begründung bedarf es einer einheitlichen und nachvollziehbaren Methodik. Mit der Frage, wie diese aussehen könnte, beschäftigt sich der Artikel.