Im Rahmen des Projektes berät und unterstützt Ecologic das BMU bei der rechtlichen Umsetzung der durch die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) entstehenden Aufgaben. Die Klärung juristischer Fragen in Zusammenhang mit der Einrichtung eines Anlagenregisters bildet dabei einen Schwerpunkt. Des weiteren werden EEG-relevante Fragestellungen im Rahmen der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) untersucht. Zudem erfolgt eine rechtliche Analyse und Bewertung des bestehenden "Instrumentenmix" im Bereich des Klimaschutzes und der Energieversorgung unter Einbeziehung der Entwicklungen auf internationaler und europäischer Ebene. Die unterschiedlichen Modelle zur Förderung erneuerbarer Energien werden dabei untersucht und mit dem EEG verglichen.
Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sieht die Einrichtung eines Anlagenregisters zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vor. Ecologic unterstützt das Bundesumweltministerium bei den in diesem Zusammenhang auftretenden juristischen Fragestellungen. Die Beobachtung und Analyse der Reform des Energiewirtschaftsrechts unter dem Blickwinkel ihrer Auswirkungen auf die Förderung Erneuerbarer Energien ist ein weiterer Schwerpunkt dieses Projektes. Zudem erfolgt eine rechtliche Analyse und Bewertung des bestehenden "Instrumentenmix" im Bereich des Klimaschutzes und der Energieversorgung unter Einbeziehung der Entwicklungen auf internationaler und europäischer Ebene. Die Modelle zur Förderung erneuerbarer Energien auf europäischer und internationaler Ebene werden untersucht und mit dem des EEG verglichen.
Internationale Konferenz für Erneuerbare Energien "renewables 2004"
In der Abschlusserklärung der "renewables 2004" haben Vertreter von 154 Staaten die Bedeutung Erneuerbarer Energien, kombiniert mit einer gesteigerten Energieeffzienz, für eine nachhaltige Entwicklung, den Zugang zu Energie vor allem für die Ärmeren, die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und der Luftverschmutzung sowie für die Eröffnung neuer ökonomischer Chancen und den Ausbau der Energiesicherheit durch intensive Zusammenarbeit betont. Die Staatenvertreter bekräftigten ihre bereits bei dem Weltgipfel in Johannesburg im Jahr 2002 gegebene Verpflichtung, den Anteil Erneuerbarer Energien auf gobaler Ebene dringend substanziell zu erhöhen. In dem ebenfalls auf der Konferenz verabschiedeten Internationalen Aktionsplan sind konkrete Aktivitäten benannt, mit denen die Staaten auf dieses Ziel hinarbeiten wollen. Deutschland hat sich hierbei u.a. zur weiteren Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung auf mindestens 20% bis 2020 durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet.
Vorgaben der EG-Richtlinie zur Förderung Erneuerbarer Energien
Die Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt zielt darauf ab, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung in der Europäischen Gemeinschaft auf 22 Prozent im Jahr 2010 zu erhöhen. Zur Erreichung dieses Ziels verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedsstaaten, sich selbst entsprechende Richtziele für den Ausbau Erneuerbarer Energien zu setzen. Inhaltliche Vorgaben, wie die Mitgliedsstaaten diese Richtziele erreichen sollen, macht die Richtlinie nicht; sie lässt die gegenwärtig praktizierten unterschiedlichen Fördermodelle in den Mitgliedsstaaten unberührt. Die Richtlinie enthält einige wenige Vorgaben für gemeinschaftsweite Standards: Sie verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, ein System von gegenseitig anzuerkennenden Herkunftsnachweisen für Strom aus Erneuerbaren Energien einzuführen und dafür zu sorgen, dass die Netzbetreiber die Übertragung und Verteilung von Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig gewährleisten. Die Richtlinie stellt Berichtspflichten für die Mitgliedsstaaten auf, anhand derer die Entwicklung Erneuerbarer Energien in den einzelnen Mitgliedsstaaten und der Gemeinschaft insgesamt beobachtet und analysiert werden soll.
Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG) ist am 1. August 2004 in Kraft getreten. Gegenüber der vorherigen Gesetzesfassung enthält die Novelle zahlreiche Neuerungen, die zum Teil klarstellenden Charakter haben, zum Teil aber auch aterielle Neuerungen enthalten. Das Grundsystem - die Pflicht zum vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, zur
vorrangigen Abnahme und Übertragung des in diesen Anlagen erzeugten Stroms sowie der Vergütung des ausschließlich aus Erneuerbaren Energien gewonnenen
Stroms - bleibt jedoch unverändert. Verschiedene Vorschriften dienen im Interesse des Verbraucherschutzes der Transparenz und der Begrenzung der im System entstehenden Kosten. Eine diese Regelungen sieht die Einrichtung eines öffentlichen Registers vor, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu registrieren sind.
Anlagenregister
Das Anlagenregister soll zum einen Überblick über die Entwicklung des Ausbaus Erneuerbarer Energien ermöglichen und mehr Transparenz, auch über das Zustandekommen der verschiedenen Kosten, schaffen. Zum anderen soll das Anlagenregister den Netzbetreibern die Abwicklung der durch das EEG übertragenen Aufgaben erleichtern. Das Anlagenregister soll auf dem Verordnungsweg eingerichtet werden. Ecologic unterstützt das Bundesumweltministerium bei den in diesem Zusammenhang auftretenden juristischen Fragestellungen.