Wissenschaft und Völkergemeinschaft sind sich heute weitgehend einig: Die globale Erwärmung muss auf maximal zwei Grad Celsius begrenzt werden, um gefährliche, irreversible und kaum beherrschbare Folgen für Natur und Gesellschaft abzuwenden. Auch das internationale Klimaschutzregime verfolgt dieses Ziel, lässt aber ausreichend verbindliche Verpflichtungen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen vermissen.
Das Völkerrecht steht dennoch nicht mit leeren Händen da. Aus dem gewohnheitsrechtlichen Verbot grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen und den Menschenrechten lassen sich weitreichende Klimaschutzverpflichtungen ableiten. Inwieweit diese Pflichten praktisch wirksam werden können, muss sich noch zeigen.
Dieser Aufsatz von Volker Oschmann und Anke Rostankowski, veröffentlicht in der Ausgabe 2/2010 der Zeitschrift für Umweltrecht, beschreibt zunächst den Hintergrund des internationalen Klimaschutzrechtes, wendet sich dann dem internationalen Klimaschutzregime zu, diskutiert anschließend, inwieweit sich rechtliche Klimaschutzverpflichtungen aus dem gewohnheitsrechtlichen Verbot grenzüberschreitender Umwelteinwirkungen und den universellen Menschenrechten ableiten lassen, und schließt mit einem kurzen Fazit.